Im Hinblick auf ihr Arbeitsverhältnis sind Arbeitnehmer sowohl persönlich als auch wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig. Denn in der Regel sichert der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers. Fast immer ist der Arbeitsplatz für zahlreiche Arbeitnehmer wirtschaftlich die einzige Quelle ihres Einkommens. Daher benötigen Arbeitnehmer generell einen gesetzlichen Kündigungsschutz, sofern das Arbeitsverhältnis nicht im gegenseitigen Einvernehmen endet, sondern einseitig durch den Arbeitgeber aufgekündigt wird. Dabei zielt der gesetzliche Kündigungsschutz im Allgemeinen nicht darauf ab, den Arbeitgeber unverhältnismäßig hoch sozial zu belasten oder den Arbeitnehmer (als schwächste Vertragspartei) zu benachteiligen. Vielmehr soll der Schutz die Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer transparent sowie rechtssicher ausgleichen und für alle Vertragsparteien Klarheit schaffen.Für den fairen Ausgleich der Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer untergliederte der Gesetzgeber den gesetzlich geregelten Kündigungsschutz in einen allgemeinen Schutz und einen besonderen Schutz. Für den allgemeinen Schutz legte der Gesetzgeber bei Arbeitsverhältnissen eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen (28 Kalendertage) fest. Dabei ist als Kündigungsfrist der Zeitraum zwischen dem Eingang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitnehmer und dem Wirksamwerden der Kündigung zu verstehen. Mit dieser Zeitspanne möchte der Gesetzgeber dem Gekündigten die Möglichkeit geben, rechtzeitig einen neuen Arbeitsplatz zu finden und ohne Arbeitslosigkeit in ein neues Arbeitsverhältnis zu wechseln. Zusätzlich bestimmte der Gesetzgeber, dass ein Arbeitsverhältnis mit Grundkündigungsfrist ausschließlich zum Ende oder zum Fünfzehnten eines Kalendermonats kündbar ist.Bei Arbeitsverhältnissen mit einem besonderen Schutzbedürfnis verlängert sich die Grundkündigungsfrist. Auf ein besonderes Schutzbedürfnis können sich Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit, schwerbehinderte Menschen, die Arbeitnehmerin im Mutterschutz sowie Arbeitnehmer in Elternzeit berufen.Für Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit sind als besondere Kündigungsfristen nach 2-jähriger Betriebszugehörigkeit 1 Monat, 5-jähriger Betriebszugehörigkeit 2 Monate, 8-jähriger Betriebszugehörigkeit 3 Monate, 10-jähriger Betriebszugehörigkeit 4 Monate, 12-jähriger Betriebszugehörigkeit 5 Monate, 15-jähriger Betriebszugehörigkeit 6 Monate und 20-jähriger Betriebszugehörigkeit 7 Monate zu berücksichtigen.Schwerbehinderte Menschen sind erst nach Ablauf von mindestens vier Wochen kündbar, sofern die Kündigung verhältnismäßig ist. Hier gilt es, für die Kündigung soziale Standards einzuhalten. Insbesondere ist nachzuweisen, dass entweder der Arbeitsplatz obsolet ist oder der schwerbehinderte Mensch nicht mehr befähigt ist, die benötigte Arbeitsleistung zu erbringen. Nicht selten sind für den schwerbehinderten Menschen Ausgleichmaßnahmen finanzieller Art gesetzlich vorgesehen.Die Arbeitnehmerin im Mutterschutz ist ab Beginn der Schwangerschaft unkündbar. Dieser strikte Kündigungsschutz besteht auch für vier weitere Monate nach der Entbindung des Kindes. In besonderen Fällen aber wie die Stilllegung bzw. Insolvenz des Betriebes oder schweren Pflichtverletzung seitens der Arbeitnehmerin kann der Arbeitgeber die Kündigung der Arbeitnehmerin im Mutterschutz bei der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen. Ebenso ist es dem Arbeitgeber verboten, einseitig das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers in Elternzeit zu kündigen. Will hingegen der Arbeitnehmer in Elternzeit das Arbeitsverhältnis kündigen, muss er eine Frist von drei Monaten einhalten. Beraten und unterstüzen kann man sich bspw. von MFC Rechtsanwälte - Fachanwälte Melzer, Franken & Coll. lassen.