Gesetze müssen befolgt werden!

Das Arbeitsrecht schafft klare Verhältnisse

Das Arbeitsrecht dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Es werden sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und seinen Beschäftigten geregelt. Als Basis für das Arbeitsrecht dienen mehrere Rechtsquellen. Grundlage bilden unter anderem Arbeitsschutzgesetz und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Rechtsverordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen sowie Arbeitsverträge.

Das Arbeitsrecht ist in zwei Gebiete unterteilt.
1. Individualrecht
Hier steht das rechtliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Fokus. Hierzu zählen folgende Punkte: Gestaltung des Arbeitsvertrages (Arbeitszeiten, Präsenzpflicht, Aufgabenpflicht etc.), die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, Anrecht auf Urlaub des Arbeitnehmers, die Fortzahlung im Krankheitsfall, die Arbeitszeiten, die Dauer und Befristung des Arbeitsvertrags, das Jugendschutzgesetz, das Recht auf Kündigung.
2. Kollektives Arbeitsrecht
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht sich Koalitionen, wie Gewerkschaften oder Verbänden, anzuschließen. Das Arbeitskampfrecht, die Regelung der Tarife sowie das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen findet hier seine Regelung. Es werden Rechtsbeziehung zwischen einzelner Gruppen von Arbeitnehmern geregelt. Hier steht nicht der einzelne Arbeitgeber im Fokus. Dem Kollektiv können hierbei unterschiedlichste Personengruppen zugerechnet werden. So können sich Interessen schwerstbehinderter Mitarbeiter oder anderer Gruppen geregelt werden.

Betriebsverfassungsrecht
Hier wird die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und der gesamten Arbeiterschaft geregelt. Diese wählt den Betriebsrat, der sie vertritt.. Hauptaufgabe ist hierbei das Verhältnis innerhalb der Betriebsstrukturen ,zwischen Arbeitgeber und Belegschaft, zu regeln. Basis sollte immer ein auf Vertrauen gegründetes Miteinander sein.

Arbeitskampfrecht
Es umfasst Regelungen, mit denen bestimmten Forderungen Nachdruck verliehen werden kann. Instrumente, die hierbei zur Anwendung kommen, sind das Recht auf Streik, die Aussperrung für Arbeitgeber, das Recht auf Boykott. Arbeitskämpfe sind nur auf tarifvertraglicher und nicht auf betrieblicher Ebene gestattet.

Tarifrecht
Die Tarifautonomie ist gesetzlich geschützt und berechtigt die Tarifpartner zum eigenverantwortlichen Abschluss von Tarifverträgen. Vereinbart werden diese gewöhnlich zwischen den Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, in Einzelfällen auch zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgebern. Ein verhandelter Tarifvertrag besitzt einen großen Geltungsbereich. So kann er auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die keiner Gewerkschaft angehören, angewandt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der verhandelte Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Hier muss das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zustimmen. Grundvoraussetzung ist dabei immer, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärung zum Wohl der Öffentlichkeit erlassen wird.

Normenpyramide
Die Normenpyramide kommt bei Interessenkonflikten zur Anwendung. Wird ein Arbeitsvertrag unterschrieben bei dem gleichzeitig ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung anwendbar ist, kommt es zu einem Gewichtungskonflikt. Es stellt sich das Problem, welche Grundlage priorisiert und in den Fokus gestellt werden soll. Je nach Gewichtung verändern sich im Streitfall rechtliche Ansprüche und Konsequenzen.
Die Normenpyramide verschafft einen Überblick wie die Regelungen eingestuft werden können. Das Günstigkeitsprinzip findet im Direktionsrecht des Arbeitgebers die breiteste Basis. Das Rangfolgeprinzip regelt das Verhältnis der Teilbereiche untereinander.

Rund um das Arbeitsrecht können SIe sich beispielsweise von Juristicum.Bayreuth Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten lassen.