Die Liebe ist verwelkt und eine Trennung ist unausweichlich. Als verheiratetes Paar erfolgt nun der Prozess der Scheidung. Die durchschnittliche Ehedauer bis zur Scheidung liegt bei 14-15 Jahren. Ungefähr 39 % der Ehen scheitern. Um eine Scheidung durchführen zu können, bedarf es einen Scheidungsanwalt. Eine Ehe kann grundsätzlich geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Von einem Scheitern der Ehe wird in der Regel dabei ausgegangen, wenn die Lebensgemeinschaft des Ehepaares nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Nur ein Scheidungsanwalt kann den Scheidungsantrag beim Gericht einreichen.
Es gibt vier verschiedene Möglichkeiten, eine Scheidung mittels eines Anwalts durchzuführen. Wenn das Ehepaar seit einem Jahr getrennt lebt, kann ein Scheidungsantrag mit der Zustimmung von beiden Parteien eingereicht werden. Diese einvernehmliche Lösung geht am schnellsten und ist am kostengünstigsten, da nur ein Anwalt benötigt wird. Wenn nicht beide Personen mit der Scheidung einverstanden sind, bedarf es einen Nachweis der einjährigen Trennungszeit des Scheidungswilligens, um das Scheitern der Ehe nachzuweisen. Wenn das Ehepaar seit drei Jahren getrennt lebt, bedarf es keinen konkreten Nachweis. Ein Vortragen des Scheidungswilligens vor Gericht ist lediglich notwendig. Auch ohne einjährigen Trennungsjahr kann eine Ehe geschieden werden, wenn es eine sogenannte unzumutbare Härte für den Scheidungswilligen gibt, die vom Ehepartner ausgeht.
In allen vier Fällen bedarf es einen Scheidungsanwalt. Das beschriebene Trennungsjahr gilt als grundsätzliche Voraussetzung. Dabei können Ehepartner auch weiterhin in der gleichen Wohnung oder im gleichen Haus wohnen. Lediglich kein gemeinsamer Alltag und getrennte Schlaf- und Wohnbereiche sind erforderlich.
Die Kosten eines Scheidungsanwalts sind fest geregelt. Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem Verfahrenswert. Der Verfahrenswert berechnet sich aus dem 3-fachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten. Zu den durchschnittlichen und geregelten Kosten kommen noch Gerichtskosten. Je nach Verfahrenswert kann sich dieser Wert auch schnell verdoppeln oder verdreifachen. Eine Kostenteilung kann durch das Ehepaar vereinbart werden, ansonsten werden die Anwaltskosten durch den Scheidungswilligen getragen. Im Scheidungsbeschluss wird die Erstattung der Hälfte der Gerichtskosten des Scheidungswilligens durch das Gericht ausgesprochen. Verdient jedoch ein Ehepartner bedeutend mehr Geld als der andere, können dem Besserverdiener die Prozesskosten in Rechnung gestellt werden.
Nach Einreichung des Scheidungsantrages benötigt der Prozess der Scheidung drei bis zwölf Monate. Das hängt davon ab, ob das Ehepaar auf einen Versorgungsausgleich verzichtet, um das Verfahren zu beschleunigen. Dieser Verzicht ist in Fällen möglich, wenn die Ehe nicht länger als drei Jahre Bestand hatte oder beide Ehepartner ungefähr die gleiche Anzahl an Rentenpunkten in der Ehe gesammelt haben. Am Ende des Prozesses wird das Gericht die Scheidung in Anwesenheit beider Ehegatten rechtskräftig beschließen. Innerhalb eines Monats können Rechtsmittel eingelegt werden. Ein Rechtsmittelverzicht über den eigenen Anwalt kann die Scheidung auch zu einem sofortigen Vollzug bringen.